Satzung des SV Viktoria 1928 Weitersburg e.V.

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der am 01.06.1928 in Weitersburg gegründete Sportverein führt den Namen: Sportverein "Viktoria" 1928 Weitersburg e.V., die Vereinsfarben sind blau und gelb.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weitersburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 


§ 2
Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege von Leibesübungen aller Art. Er verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder nach den Grundsätzen des Amateursports verwirklicht. Die sportlichen Übungen finden unter der Leitung von Sportfachkräften statt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3
Mitgliedschaft

 

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Sportvereins "Viktoria" 1928 Weitersburg e.V. werden.

(2) Die Mitglieder werden unterteilt: in die ordentlichen Mitglieder, die jugendlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu den jugendlichen Mitgliedern zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ernannt werden. Im Falle besonderer Verdienste oder einer langjährigen Vereinszugehörigkeit können Auszeichnungen verliehen werden. Entsprechendes regelt die aktuelle Fassung der Ehrenordnung.

(3) Das Beitrittsgesuch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, bei Minderjährigen ist das Beitrittsgesuch von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Mit dem Beitrittsgesuch verpflichtet sich der Betreffende, im Falle der Aufnahme, den Bestimmungen dieser Satzung folge zu leisten.

 


§ 4
Mitgliedsbeitrag, Streichung aus der Mitgliederliste

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, festgelegt. Eine rückwirkende Erhöhung von regelmäßigen oder außerordentlichen Beiträgen ist unzulässig. Eine Beitragserhöhung tritt erst mit dem Quartal, welches auf die Mitgliederversammlung folgt, in Kraft.

(2) Grundwehr- oder Zivildienstleistende sind vom Beitrag befreit.

(3) Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste zu streichen § 5 Abs. 2 der Satzung findet entsprechend Anwendung.

 


§ 5
Kündigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich.

(2) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 


§ 6
Ausschluss

 

(1) Ein Mitglied kann, auf Antrag des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder sich unsportlich verhalten hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(2) Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine mündliche Stellungnahme in der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen zu gestatten, bei unsachlichem Vortrag kann ihm das Wort entzogen werden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. § 5 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.

 


§ 7
Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 


§ 8
Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    • die Satzungsänderungen
    • die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
    • die Beitragfestsetzung
    • die Ehrenordnung
    • die Aufnahme eines Mitglieds, nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
    • die Ausschließung eines Mitgliedes
    • die Auflösung des Vereins
    • die Bestätigung und Berufung der Abteilungsleiter

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr, bis spätestens Ende April, statt. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen, die Einberufung verlangt hat.

(4) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde und durch Aushang in den Vereinskästen des SV Weitersburg. Mitglieder die außerhalb der Verbandsgemeinde wohnen werden schriftlich eingeladen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ernennung eines Ehrenmitglieds, die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn diese Anträge mindestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 


§ 9
Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter, dem Kassierer und seinem Stellvertreter, ein Beisitzer zur Unterstützung des Geschäftsführers und ein Beisitzer zur Unterstützung des Kassierers, sowie den Abteilungsleitern der einzelnen Sportabteilungen.

(2) Der Vorstand kann, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, um bis zu fünf weitere Beisitzer erweitert werden, wenn dies die Belange des Vereins erfordert.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG von maximal 500 EUR jährlich erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadenersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
(4) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedoch nur dann, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter und der Kassierer oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(6) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 32, 34 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, vom stellv. Vorsitzenden, vom Geschäftsführer und vom Kassierer vertreten. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


§ 9a
Abteilungsleiter

 

(1) Die Leiter der einzelnen Sportabteilungen (z.Z. Jugendabteilung, Seniorenabteilung und Lauftreff) werden von den aktiven Sportlern einer jeden Abteilung der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

(2) Soweit keine anderen Bestimmungen für eine Abteilung getroffen wurden, sollen folgende Regelungen gelten:

 

 

1.Die Beschlussfassung über den Vorschlag erfolgt in einer Versammlung aller aktiven Sportler einer Abteilung, die das 16 Lebensjahr vollendet haben und zu der schriftlich eingeladen wurde.

2.Die Einladung muss ausdrücklich enthalten, dass eine solche Beschlussfassung vorgesehen ist.

3.Die Beschlussfassung erfolgt durch eine Wahl. Stellt einer der Wahlberechtigten den Antrag auf geheime Wahl, ist dem zu entsprechen. Gewählt ist, wer mindestens 51 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Den Vorsitz bei der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Sportvereins oder sein Stellvertreter.

4.Wählbar sind grundsätzlich alle Vereinsmitglieder, sind spezielle Befähigungen zur Übernahme der Abteilungsleitung notwendig, sind diese nachzuweisen.

5.Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

6.Die Beschlussfassung hat bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

7.Für die ordnungsgemäße Durchführung ist der Vorstand verantwortlich.

8.Ist es in einer Abteilung durch außerordentliche Umstände nicht möglich ein solche Beschlussfassung durchzuführen, schlägt der Vorstand einen Abteilungsleiter vor. Die Gründe für die Undurchführbarkeit sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Nach Wegfall der außerordentlichen Umstände ist die Beschlussfassung durchzuführen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Amtsdauer ist in einem solchen Falle auf die Restamtsdauer der Vorstandswahlperiode begrenzt.

 

 


§ 10
Stimmrechte und Wählbarkeit

 

(1) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) In Ämter gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 11
Kassenprüfung

 

(1) Die Kassenbücher des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitglieder-versammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

(2) Die Kassenprüfer werden jeweils für 2 Jahre gewählt.

(3) Die Kassenprüfer berichten über die Kassenbücher jährlich in der Mitgliederversammlung und auf Antrag von mindestens 50% der anwesenden Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 


§ 12
Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

(2) Die Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" ist, im Gegensatz zu § 9 Abs. 5 dieser Satzung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die Anzahl der erschienenen Mitglieder zur Beschlussfassung nicht ausreichen, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist Die zweite Mitgliederversammlung darf frühestes nach 4 Wochen und muss spätestens nach 6 Wochen stattfinden.

 


§ 13
Liqiuidatoren

 

(1) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer die Liquidatoren.

 


§ 14
Vermögensanfall

 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen an die Ortsgemeindeverwaltung Weitersburg, mit der Zweckbestimmung, dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.

 


§ 15
Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig werden die Satzung vom 1. April 1970 sowie evtl. vorhandene ältere Satzungen oder Vereinsordnungen ungültig.

(2) Mit Annahme des 3. Änderungs- und Ergänzungsanhanges zur Satzung vom 16. April 1993 durch die Mitgliederversammlung verliert die Ehrenordnung vom 25. Juni 1988 ihre Gültigkeit.

(3) Die Satzungsänderung vom 22.01.1999 findet erstmals Anwendung für das Jahr 2000.

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