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FUSSBALLVERBAND  RHEINLAND  E.V.

Urteil Nr.  BSK M   41 - 08 / 09 SK

Urteil per E-Mail zugestellt am: 13.04.2009

In der Sportrechtssache wegen des Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler  in der Kreisliga A und Kreisliga D Koblenz

  • a) gegen den SV Weitersburg e.V.
  • b) gegen die Spieler Daniel Berthold (*15.12.1977) und Yakup Özdas (*11.09.1974)

hat die Bezirksspruchkammer Mitte durch den Vorsitzenden Kroth sowie die Beisitzer Reichling und Eichenhofer

aufgrund der Beratung vom 07.04.2009

für  Recht  erkannt :

 

1.) Auf die Berufung des SV Weitersburg wird das Urteil der Kreisspruchkammer Koblenz vom 14. Februar 2009 (Nr. KSK K 148 - 08/09 SK) insoweit aufgehoben, als für den über acht Wochen vor Eingang der Anzeige hinaus gehenden Zeitraum - d.h. für Spiele vor dem 24. Oktober 2008 - auf Punktverlust erkannt worden ist. Die diesbezügliche Anordnung des Verlustes von 17 Punkten gegen die 1.Mannschaft und von 3 Punkten gegen die 2. Mannschaft des SV Weitersburg entfällt.

 

  • 2.) Die Kosten des Verfahrens im 1. Rechtszug hat der SV Weitersburg zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der SV Weitersburg und der Fußballverband Rheinland zu je ½.

Die eingezahlte Berufungsgebühr ist dem Verein zurückzuerstatten.

 

Gründe:

I.) Durch das angefochtene Urteil hat die Kreisspruchkammer gegen den SV Weitersburg wegen des Einsatzes nicht spielberechtigter Spielerr (Daniel Berthold und Yakup Özdas) in 18 Fällen (14 Punktspiele und 2 Pokalspiele der 1. Mannschaft; 2 Punktspiele der 2.Mannschaft) auf eine Gesamtgeldstrafe von 360  € erkannt.

 

Die innerhalb von acht Wochen vor Eingang der Anzeige vom 19.12.2008 ausgetragenen Spiele, in denen die 1. Mannschaft des SV Weitersburg unter Mitwirkung dieser Spieler insgesamt sechs Punkte (gegen SV Anadolu Spor, TuS Niederberg, FV Rübenach und SC Moselweiß) und die 2. Mannschaft drei Punkte (gegen FC Bassenheim)  erzielt hat, sind für Weitersburg als verloren und für die jeweiligen Gegner als gewonnen gewertet worden.

 

Hinsichtlich der länger als acht Wochen zurückliegenden Spiele (1. Mannschaft: Punktspiele vom 17.08. bis 19.10.2008 und 2. Mannschaft: Spiel vom 29.08.2008) hat die Kreisspruchkammer auf Punktverlust (17 Punkte bzgl. der 1.Mannschaft und 3 Punkte bzgl. der 2.Mannschaft) gegen den SV Weitersburg (ohne Punktegutschrift an die jeweiligen Gegner) erkannt.

 

Das Verfahren gegen die beiden Spieler hat die Kreisspruchkammer gem. § 1 Abs.2 StO wegen geringer Schuld eingestellt.

 

Gegen dieses am 16.02.2009 per E-Mail zugestellte Urteil hat der Verein mit dem am 20.02.2009 eingegangenen Schreiben unter Nachweis der Einzahlung einer Gebühr von 41 € - mithin form und fristgerecht - unbeschränkt Berufung eingelegt 

(§§ 27; 41 Nr.3a. Nr.6 RO).

Diese Berufung ist mit E-Mail vom 07.04.2009 auf die Anordnung von Punktverlusten bezüglich der Spiele beschränkt worden, die länger als Wochen vor Eingang der verfahrenseinleitenden Anzeige ausgetragen wurden.

Gleichzeitig hat der Verfahrensbevollmächtigte des Berufungsführers fernmündlich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 18 Nr.2 RO).

 

II.) 1. Aufgrund der wirksamen Berufungsbeschränkung steht rechtskräftig fest, dass die Spieler Daniel Berthold und Yakup Özdas am 22.06.2006 mit dem SV Weitersburg jeweils Verträge als „Nichtamateur ohne Lizenz" (sog. „Vertragsspieler") abgeschlossen hatten, die bis zum 30.06.2007 befristet waren. Nach Vertragsablauf, durch den formal die Spielberechtigung erloschen war (§ 22 Nr.6 DFB-SpO), wurde keine neue Spielerlaubnis - weder als Vertragsspieler noch als Amateur - beantragt. Gleichwohl wirkten die Spieler in der laufenden Saison in insgesamt 14 Punkt- und 2 Pokalspielen der 1. Mannschaft bzw. 2 Punktspielen der 2. Mannschaft mit. Wegen der Einzelheiten und der erzielten Spielergebnisse wird auf die Feststellungen im Urteil der Kreisspruchkammer Bezug genommen.

 

In Rechtskraft erwachsen sind durch die Berufungsbeschränkung nunmehr auch die Gesamtgeldstrafe von 360 € sowie die Vornahme von Spielwertungen zugunsten der jeweiligen Spielgegner des SV Weitersburg, die innerhalb von acht Wochen vor Eingang der Anzeige vom 19.12.2008 - d.h. nach dem 24.10.2008 - gegen den SV Weitersburg gespielt und nicht gegen diesen gewonnen haben. Dies sind bezüglich der 1. Mannschaft des SV Weitersburg sechs Punkte (Sieg gegen Moselweiß sowie Unentschieden gegen Rübenach, Niederberg und Anadolu Spor) und bezüglich der 2. Mannschaft drei Punkte (Sieg gegen Bassenheim II).

 

     2. Zu entscheiden ist mithin nur noch über die gegen den SV Weitersburg ausgesprochenen Punktverluste bezüglich der Spiele, die länger als acht Wochen vor Eingang der Anzeige - d.h. vor dem 24.10.2008 - ausgetragen wurden. Diese Punktverluste haben zu entfallen.

 

Nach § 14 Nr.3 RO ist bei Eingang einer Anzeige (die vorliegend vom 19.12.2008 datiert) später als acht Wochen nach dem Spieltag nur noch ein Punktverlust zu Lasten des betroffenen Vereins möglich, während eine Punktegutschrift an den Gegner ausscheidet.

Allerdings ist die Anwendung dieser Vorschrift dann grob unbillig und damit unzulässig, wenn lediglich ein fahrlässiger Formalverstoß vorlag, der Verein mithin nur aus Nachlässigkeit und nicht in der Absicht gehandelt hat, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (Ständiges Schiedsgericht im FV Rheinland, Schiedsspruch vom 02.04.2009, Az.: FVR/Sch. 2/09).

 

Indessen hat das Ständige Schiedsgericht diese Entscheidung auf eine Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Übermaßverbot) in einem Fall gestützt, in welchem es durch eine Addition von Punktverlusten innerhalb und außerhalb der achtwöchtigen Anzeigefrist (jeweils 11, mithin insgesamt 22 Punkte) zu einem erheblichen Rechtsnachteil für den Verein gekommen war, so dass die Punktverluste (Spielwertungen) durch das Schiedsgericht auf die Spiele innerhalb der Acht-Wochen-Frist beschränkt wurden.

 

Es kann dahinstehen, ob das Übermaßverbot vorliegend bezüglich sämtlicher über sechs Punkte bzgl. der 1. Mannschaft bzw. über drei Punkte bzgl. der 2. Mannschaft (innerhalb der Acht-Wochen-Frist) hinausgehenden Punktverluste verletzt ist.

Denn die BSK Mitte ist der Auffassung, dass es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die nicht nur für die Rechtssetzung, sondern auch für die Rechtsanwendung (Rechtsprechung) gilt, für die Entscheidung, ob ein Punktverlust außerhalb der achtwöchtigen Anzeigefrist erfolgt, nicht darauf ankommen kann, ob der Verein weitere gleichgelagerte Verstöße innerhalb dieser Frist begangen hat.

Ein Verein muss nach Ablauf von acht Wochen nach dem Spieltag darauf vertrauen können, dass in die erzielte Punktwertung jedenfalls aufgrund derartiger lediglich aus Fahrlässigkeit begangener Formalverstöße nicht mehr eingegriffen wird.

Dieses Vertrauen auf den Bestand einer erzielten Punktwertung ist dann schutzwürdig, wenn der Verein die Angaben zur Person des Spielers (Personalien, Pass-Nr.) vollständig und wahrheitsgemäß in den Spielberichtsbogen eingetragen, die abstrakte Möglichkeit einer Kontrolle also nicht durch falsche oder irreführende Angaben erschwert hat, und das Fehlen der Spielberechtigung ausschließlich auf einem aus bloßer Nachlässigkeit begangenen Formalverstoß beruhte.

 

So lag der Fall hier, da die materiellen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Spielerlaubnis nach Ablauf des Amateurvertrages ohne Weiteres vorgelegen hätten und das Fehlen der Spielberechtigung somit nur auf einem formellen, aus (höchstens mittlerer) Fahrlässigkeit begangenen Versäumnis beruhte.

 

Mithin steht der Anordnung des Punktverlustes für die zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits länger als acht Wochen zurückliegenden Spiele im vorliegenden Fall nicht nur das Verhältnismäßigkeitsprinzip bzw. das Übermaßverbot, sondern auch der Grundsatz der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes entgegen.

 

Es verbleibt daher hinsichtlich der 1. Mannschaft des SV Weitersburg beim Verlust (und der korrespondierenden Gutschrift an die Gegner) der sechs Punkte, die innerhalb der achtwöchigen Anzeigefrist unter Mitwirkung der beiden Spieler erzielt wurden, während die Aberkennung weiterer 17 Punkte entfällt.

 

Bezüglich der 2. Mannschaft verbleibt es bei der Verlusterklärung des Spiels vom 16.11.2008 gegen den FC Bassenheim II, während das Spiel gegen FC Urbar II vom 29.08.2008 wie ausgetragen zu werten ist.

 

III.) Kosten und Gebühren: §§ 41 Nr.1; 43 Nr.2, Nr.3 RO.

 

                                                                                                                            

                                                                                                                                                                                     gez.  Kroth

 

 

 

Kostenrechnung:

 

 

Kostenbelastung

Strafen

Kosten

Erstattung

Gesamt

1.

Auslagen der Spruchkammer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Fahrtkosten und Tagegeld

 

SV Weitersburg (756)

 

5,00

 

5,00

 

 

 

 

Verein/V-Nr.

 

 

 

 

 

 

b) Grundgebühr

10,00

 

 

 

     

 

 

(Porto, Telefon, Schreibgebühren, etc.)

 

 

Verein/V-Nr.

 

 

 

 

 

2.

Zeugenentschädigung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 FV Rheinland    

     

5,00

     

5,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe :

10,00

 

 

 

Summe :

10,00

 

Verteiler:                                                                                                             4.Verein                  

1.Verband          X                                                                                5.                             KSK Koblenz

2.Spielinstanz    KSB Höfer/ Staffelleiter Hergenröther                    6.                              VRW Hannappel

3.Verein            SV Weitersburg                                                          7. Z.d.A.                   X                                                                         

Vorstehend aufgeführte Kosten sind gemäß § 13 der Strafordnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf das Konto des Fußballverbandes Rheinland e.V. bei der Sparkasse Koblenz (BLZ 570 501 20, Konto-Nr. 142 000) zu zahlen.

Bitte auch die oben rechts genannte Urteils-Nr. als Verwendungszweck angeben!

 

 

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